Agency King Lizenzpartnerschaft

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Agentur-Lizenzvertrag  


Zwischen ADS KING GmbH Kardinal-Döpfner-Straße 16 97469 Gochsheim


- im Folgenden Lizenzgeber -


Und Dem Käufer/-in der Lizenz über Digistore24


- im Folgenden Lizenznehmer -  


wird folgender Vertrag geschlossen:    


Vorbemerkung   


Der Lizenzgeber ist Inhaber einer eingetragenen Marke gemäß § 4 Nr. 1 Markengesetz; er räumt dem Lizenznehmer das Recht und die Befugnis ein, die gleichen Strategien, Vorlagen und Systeme zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass sichergestellt werden muss, dass der Lizenznehmer, nicht im Namen der Marke agieren darf. Es handelt sich ausschließlich um das Recht, in der Außendarstellung den Slogan „Offizieller Lizenzpartner von ADS KING“ oder „powerd by ADS KING“ zu verwenden und die gleichen Strategien, Vorlagen und Systeme 1:1 zu verwenden.            


§ 1 Lizenzgegenstand und räumlicher Geltungsbereich  


1. Der Lizenzgeber ist Inhaber der deutschen Marke [„ADSKING“], eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am [08.06.2023] unter der Register-Nr.: [30 2023 219 525.5].   2. Die unter §1 Ziffer 1 näher bezeichnete Marke ist eingetragen für folgende Waren- und Dienstleistungen   Klasse 35   3. Der Lizenzgeber benutzt die Vertragsmarke seit [•] für die entsprechenden Waren- und Dienstleistungen.   4. Die Lizenz erstreckt sich auf [•]. Eine Verwendung der Marke außerhalb dieses Lizenzgebietes ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.                      


§ 2 Lizenzeinräumung  


1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die einfache Lizenz, die Vertragsmarke wie folgt zu benutzen: „Offizieller Lizenzpartner von ADS KING“ oder „powerd by ADS KING“. Neben der Benutzung des Slogans, erbringt der Lizenzgeber folgende Leistungen:


·      Zugang zur kompletten Online-University & internen Schulungszentrum von ADS KING und somit Zugang zum kompletten Agenturwissen von ADS KING


·      Teilnahme an der wöchentlichen Monday Motivation via Zoom


·      5 x Woche Zugang zur Sprechstunde via Zoom ·      Persönlichen Support via E-Mail & Zoom bei spezifischen Fragen


·      Listung und Verlinkung auf dem Agenturen-Portal von ADS KING


·      Verwendung der erstellten Trustsiegel von ADS KING für alle On- & Offline-Medien – Markenaufbau & Markenstärkung


·      Ein komplettes Interview auf dem Youtube-Kanal von ADS KING


·      Ein komplettes Interview auf dem Podcast-Kanal von ADS KING   


2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, diesen Slogan auf den Produkten und deren Verpackungen anzubringen, die so gekennzeichneten Produkte in den Verkehr zu bringen und für sie zu werben.  


3. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Vertragsmarke für andere als die unter § 1 Ziffer 2 dieses Vertrages ausgewiesenen Waren- und Dienstleistungen zu verwenden.     


4. Waren und Dienstleistungen, die mit der Vertragsmarke versehen werden sollen, dürfen erst nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insoweit, dem Lizenzgeber vorab entsprechende kostenlose Muster sämtlicher Waren und Dienstleistungen zu übermitteln. Für den Fall eines durch den Lizenzgeber festgestellten Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Lizenznehmer eine sofort fällig Vertragsstrafe von € 5.000 zu zahlen.    


5. Einmal im Jahr findet durch ADS KING eine Qualitätskontrolle bei den Kunden des Lizenznehmers statt. Durch eine Kundenumfrage wird der Qualitätsstandard von ADS KING sichergestellt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet diese Umfrage einmal im Jahr durchzuführen.


6. Die Lizenz ist nicht übertragbar und berechtigt den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.                    


§ 3 Lizenzgebühren   


1. Mit Vertragsbeginn wird eine einmalige, nicht auf die regelmäßigen Lizenzzahlungen anrechenbare und selbst bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht rückzahlbare, Lizenzgebühr in Höhe von EUR 1.000 zur Zahlung fällig.  


2. Darüber hinaus zahlt der Lizenznehmer eine laufende Lizenzgebühr in Höhe von 200 Euro Netto.  


§ 4 Abrechnung/Buchführung/Steuern   


1. Die Abrechnung der laufenden Lizenzgebühren wird monatlich zum 01. Des Monats abgebucht.   


2. Der Lizenznehmer hat sämtliche Lizenzgebühren zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, wobei er die ihm vom Lizenzgeber berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.                  


§ 5 Lizenzausübung/Obliegenheiten des Lizenznehmers  


1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsmarke in jedem Einzelfall exakt und ausschließlich in der vereinbarten Form zu benutzen. Auch die geringste Divergenz erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers. Im Falle eines Verstoßes gilt § 2 Ziffer 4 Satz 3 dieses Vertrags entsprechend.  


2. Bei jeder Benutzung der Vertragsmarke hat der Lizenznehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke des Lizenzgebers handelt, und zwar durch die Beifügung: „hergestellt von [•]  in Lizenz der [•]“.   


3. Zum Zwecke der Werterhaltung der Vertragsmarke ist neben dem Lizenzgeber auch der Lizenznehmer verpflichtet, die Marke nur für Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die den vom Lizenzgeber gesondert mitgeteilten Qualitätsstandard erfüllen. Verstöße des Lizenznehmers gegen die Qualitätsanforderungen berechtigen den Lizenzgeber dazu, festgestellte Qualitätsmängel unter angemessener Fristsetzung abzumahnen und bei fruchtlosem Fristablauf den Lizenzvertrag außerordentlich zu kündigen.    


§ 6 Produkt- & Dienstleistungshaftung   


1. Der Lizenznehmer trägt die volle Haftung.  


2. Er verpflichtet sich, den Lizenzgeber im Innenverhältnis von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung, insbesondere aus Produkthaftung, oder Dienstleistungen freizustellen.          


§ 7 Gewährleistung  


1. Der Lizenzgeber versichert, Inhaber der unter § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Vertragsmarke zu sein. Er versichert ferner, dass ihm der Eintragung oder Benutzung der Vertragsmarke entgegenstehende Rechte Dritter nicht bekannt sind.


2. Der Lizenzgeber übernimmt jedoch keine Gewähr für die Rechtsbeständigkeit, Nichtangreifbarkeit, Verwertbarkeit oder Marktgängigkeit der registrierten Vertragsmarke.      


§ 8 Verteidigung der Vertragsmarke/ Abwehr gegen Dritte  


1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, unabhängig von der anderen Vertragspartei das Marktgeschehen zu beobachten und die Verwendung von  - mit der Vertragsmarke - verwechselbaren Marken im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz zu überwachen.


2. Die Vertragsparteien haben sich gegenseitig von allen im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz verwendeten - mit der Vertragsmarke – verwechselbaren Marken sowie sämtlichen Verletzungen der Vertragsmarke umgehend zu unterrichten.


3. Die Vertragsparteien werden gemeinsam entscheiden, welche außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Maßnahmen gegen festgestellte Verletzungen oder Anmeldungen bzw. Eintragungen verwechselbarer Marken einzuleiten sind.


4. Die vorstehenden Absätze 1- 3 des § 8 dieses Vertrages gelten im Falle von Angriffen Dritter gegen die Vertragsmarke entsprechend.


5. Auch bei Angriffen Dritter gegen die Vertragsmarke bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren bestehen. Dem Lizenznehmer steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Lizenzgebühren zu, selbst wenn der Lizenznehmer rechtskräftig auf Schadensersatz verurteilt wurde.      


§ 9 Fortbestand der Vertragsmarke  


Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Vertragsmarke während der Dauer dieses Vertrages auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten und etwaige Schutzfristverlängerungen rechtzeitig zu veranlassen.  


§ 10 Vertragsdauer und Kündigung  


1. Dieser Lizenzvertrag gilt ab sofort und ist für die Dauer von einem Jahr fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird.  


2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vorzeitig zu kündigen, sofern der Lizenznehmer in drei aufeinander folgenden Monaten gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten gemäß § 5 dieses Vertrages verstoßen hat. Der Lizenznehmer den Qualitätsstandard nicht einhalten kann und die Kundenzufriedenheitsquote unter 85% liegt.  


3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine der Parteien gegen wesentliche, in diesem Vertrag übernommene Pflichten schuldhaft verstößt und diese Vertragsverletzungen trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt.   


4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.  


5. Der Vertrag endet schließlich mit einer rechtskräftigen Löschung der Vertragsmarke, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.      


§ 11 Vertragsbeendigung/Auslauffristen/Rückübertragung   


1. Mit Vertragsende entfällt das Recht des Lizenznehmers auf Benutzung der Vertragsmarke.  


2. Sofern der Lizenznehmer durch die Benutzung der Vertragsmarke im Geschäftsverkehr eigene Markenrechte erworben hat, ist er bei Vertragsbeendigung verpflichtet, die insoweit erworbenen Markenrechte an den Lizenzgeber zu übertragen.   


§ 12 Verschwiegenheitsklausel


1.Die Vertragsparteien verpflichten sich zur strengen Vertraulichkeit bezüglich aller vertraulichen Informationen, die im Rahmen dieses Lizenzvertrags ausgetauscht werden.


2."Vertrauliche Informationen" beziehen sich auf alle Informationen, die von einer Vertragspartei offenbart werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsgeheimnisse, Handelsstrategien, finanzielle Informationen, technische Daten und andere proprietäre Informationen.


3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur zum Zweck der Erfüllung dieses Lizenzvertrags zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu offenbaren, es sei denn, dies ist gemäß diesem Vertrag ausdrücklich gestattet oder gesetzlich vorgeschrieben.


4.Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung oder Ablauf dieses Lizenzvertrags bestehen.


5.Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Verstöße gegen diese Verschwiegenheitsklausel zu erheblichen finanziellen Schäden führen können, und stimmen zu, dass im Falle eines solchen Verstoßes angemessene rechtliche Schritte unternommen werden können.


§ 13 Schlussbestimmungen   


1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.  


2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen als solche bezeichnet werden. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformabrede. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.  


§ 14 Salvatorische Klausel  


Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine andere angemessene Regelung ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Klausel in wirksamer Weise verwirklicht und dem am ehesten entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den Gesichtspunkt bei Abschluss dieses Vertrages bedacht hätten.

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